Ein Umzug ist teuer. Darum sollte man nicht versäumen, die Kasse bei der Steuererkläung wieder etwas aufzubessern – legal, versteht sich. So lassen sich zum Beispiel Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen. Für Renovierung und Modernisierung werden Arbeitslöhne und Fahrtkosten bis zu 6000 Euro pro Jahr anerkannt, maximal 1200 Euro werden erstattet. Wichtig: Reichen Sie die Rechnung des Dienstleisters plus Überweisungsbeleg bzw. Kontoaus- zug mit der Steuererklärung ein. Nicht erstattet wird hingegen das verwedete Material. Ebenso wenig anerkannt werden Barzahlungen und Quittungen.
Steuern sparen mit der Putzhilfe
Sie wird nicht umsonst „Perle“ genannt: Eine gute Zugehfrau ist Gold Wert. Noch dazu mildert sie die Steuerlast. Wer die Putzhilfe auf Lohnsteuerkarte beschäftigt, kann bis zu 4000 Euro jährlich absetzen. Geltend machen kann man ebenso die Pflege der Eltern im eigenen oder deren Haushalt. Haben Haushaltskraft oder Kindermädchen einen 400-Euro-Minijob, werden 20 Prozent der Aufwendungen oder maximal 510 Euro pro Jahr vom Fiskus erstattet.
Ausgesperrt, was nun?
Irgendwann passiert es jedem mal, dass er sich aus der Wohnung aussperrt – besonders im neuen Wohnumfeld reagiert man gern kopflos. Den Schlüsseldienst zu rufen, kann teuer werden. Alternative: Hinterlegen Sie Zweitschlüssel für den Notfall bei Key-Storage. Ist das Malheur passiert, bringt ein Fahrer den Schlüssel innerhalb einer Stunde vorbei (ein Zweijahresvertrag kostet 96 Euro). Wer sich gegen Schlüsselverlust versichern möchte, kann seine Hausratversicherung aufstocken. Hilfreich ist auch die Registrierung bei einem privaten Schlüsselfundbüro (ab 12 Euro für einen Dreijahresvertrag). Dafür gibt’s einen Schlüsselanhänger mit dem Vermerk, dass der Finder den Schlüssel in den nächsten Briefkasten werfen kann. Der Schlüssel wird dann an die auf dem Anhänger genannte Anschrift zurückgesandt.
Das ist Ihr gutes Recht Urteile rund ums Mieten und Wohnen
Verspätete Mietzahlungen, die zur Regel werden, muss der Vermieter nicht dulden. Stattdessen darf er dem Mieter nach Abmahnung sogar kündigen. Das entschied der Bundesgerichtshof im Falle von Mietern, die im baden-württembergischen Achberg ihre Miete erst zur Monatsmitte oder später überwiesen – und dies trotz wiederholter Abmahnungen der Vermieterin (Az. VIII ZR 91/10). Urteilsbegründung: Verspätete Mietzahlungen seien eine solch gravierende Pflichtverletzung, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund laut Bürgerlichem Gesetzbuch gerechtfertigt sei.
Nebenkostenumlage nach Wohnungsgröße schätzen – das ist nicht erlaubt, auch wenn ein Mieter die Ablesung der Zähler nicht ermöglicht hat. So entschied das Amtsgericht Aachen (Az. 101 C 233/10). Auch die Gründe für die verpasste Ablesung seien unerheblich. Da im konkreten Fall der Mietvertrag seit Jahren bestehe, seien Vergleichswerte aus früheren Abrechnungszeiträumen vorhanden, lautet die Urteilsbegründung. Ein solches Ersatzverfahren ist jedoch nur einmal zwischen zwei ordnungsgemäß erfassten Perioden zulässig.
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