Kleine Autos sollte man nicht unterschätzen. Manchmal passt schon in einen City- Flitzer eine ordentliche Menge Umzugsgepäck. Ein paar Regeln sollten Sie beim Beladen von Pkws beachten – dann heißt es „Gute Fahrt ins neue Zuhause“
Das Auto kann der beste Freund
des Menschen sein – zum
Beispiel beim Umzug. Natürlich
wird man in der Re-
gel nicht den kompletten
Hausstand mit dem Pkw transportieren.
Aber die ein oder andere
Fuhre darf es ruhig sein. „Wertvolles,
Wichtiges und Dinge, die sofort benötigt
werden, sol-
lten Sie zum Beispiel mit
dem eigenen Auto zum neuen Zuhause
fahren“, empfiehlt das Hamburger Umzugsunternehmen
BM Bewernick Möbeltransporte.
So ist alles sofort wieder
verfügbar. Und: „Versehen
Sie die
Kartons mit einer gut sichtbaren Beschriftung“,
raten die Experten von Zapf-
Umzüge, das erspart unnö-
tiges Suchen.
Dass es zum Transport nicht immer ein
Kombi oder Van sein muss, haben wir
in einem Test mit Studentin Sarah bewiesen.
Oder hätten Sie gedacht, dass der
Gepäckstapel im Suzuki
Splash Platz findet? Tatsächlich war das
Ganze ein Kinderspiel – wir haben den
Stauraum bei umge-
klappter Rückbank ja
auch bis in die letzte Lücke genutzt.

Kleiner König
Dank seines steilen Hecks und der umklappbaren Rückbank bietet der Suzuki Splash bis zu 1050 Liter Laderaum. Mit 86 PS ist der kleine Sprinter auch noch schnell unterwegs. Und zu haben ist der geräumige Auto-Zwerg bereits ab 9990 Euro.

Das Einmaleins des Packens
Ein bisschen Theorie sollte man vor der
Praxis allerdings schon berücksichtigen.
Denn im Jahr 2007 waren „unzu-
reichend
gesicherte Ladung oder Fahrzeugzubehörteile“
verantwortlich für rund
1 500 Unfälle, so meldet das Sta-
tistische
Bundesamt. Daher rät der TÜV Süd,
sich schon vor dem Beladen Gedanken
zu machen, wie schwer be-
packt werden
soll, welche Sicherungsmaßnahmen
und Hilfsmittel wie Spanngurte oder Expander
nötig sind. Auch auf das Gewicht
muss man achten, sonst geht der
Wagen schließlich in die Knie. Im Kfz-
Schein Ihres Autos finden Sie Angaben
über das zulässige
Gesamt-
gewicht. Vergessen
Sie nicht, den Reifendruck vor dem Beladen
um 0,2 bis 0,5 bar zu erhöhen.
Vorsicht vor Schlagseite
Scharf bremsen oder ein bis-
schen zu
schnell in die Kur-
ve gehen – vollbepackt
ist ein Auto wesentlich schwe-
rer zu
kontrollieren. Wenn sich Ihr neues
Zuhause nicht gerade eine Straßenecke
weiter befindet, vergessen Sie nicht,
dass der Wagen einen längeren Brems- und
Überholweg hat! Verstauen Sie
daher schwere Gegen-
stände am besten
tief und gleichmäßig im Kofferraum.
Dank der Gewichtsverteilung auf die
Hinterachse fährt es sich sicherer.
Nutzen Sie auch Lücken für kleines
Ge-
päck und achten Sie darauf,
dass bei einer Vollbremsung kleine Gegenstände
als ge-
fährliche Geschosse durch
die Gegend fliegen können. Ist das Auto
schließlich bis unters Dach bepackt und
die Sicht nach hinten verbaut, checken
Sie, dass Sie über die Seitenspiegel
einen gu-
ten Überblick haben.
Geben Sie ihm was aufs Dach
Wenn Sie nicht nur zum Um-
zug, sondern
auch sonst häufiger leichteres oder
Sportgepäck zu transportie-
ren haben,
hilft zum Beispiel eine Dachbox. Achtung:
Im-
mer alles so unterbringen,
dass
im Inneren nichts hin und her rutscht.
Die zuläs-
sige durchschnittliche Dach-
last
von 50 bis 70 Kilo darf in keinem Fall
überschritten werden. Fragen Sie beim
Au-
tohersteller nach, wie viel Gewicht
Sie konkret zuladen dürfen. Im Falle
eines Dach-
gepäckträgers muss die La-
dung
ausreichend gesichert werden –
zum Beispiel mit Spanngurten, die sich
bes-
ser dehnen als Stricke. Und checken
Sie lieber einmal zu viel als zu wenig,
denn wenn herunterfallende Teile den
Verkehr gefährden, sind Sie als Fahrer
bzw. Halter haft-
bar. Denken Sie auch an
den
Luftwiderstand, der bei der Fahrt
entsteht. Da der Schwerpunkt des Autos
nun höher liegt, wird dieses in-
stabiler
– dementsprechend vorsichtiger durch
den Ver-
kehr steuern. Beim Kauf von
Dachbox und -gepäckträger fahren Sie
übrigens am sichersten mit Modellen, die
das Prüfsiegel „GS“ tragen. Wer ein sperriges Regal oder Bett in Einzelteilen selbst transportieren möchte und keinen Kombi besitzt, muss die Bretter aus dem Fahr-
zeug ragen lassen und die Fracht mit einer 30 mal 30 Zentimeter großen Fahne kennzeichnen.

Türklinkenpoesie
Weise Botschaften – für Gäste oder für Bewohner auf dem Weg zum Bad. Von Räder, je ca. 4,60 Euro

Herberge zur Heimat
Fühlen Sie sich daheim wie im Hotel – mit diesen nostalgischen Mini-Schlüsselanhängern. Von Augenwiese, je ca. 5 Euro
Uhr lesen lernen
Hier wird Ihnen die Zeit typografisch präsentiert. Erhältlich in sechs Farben. „Qlocktwo“ von Biegert & Funk, ab 885 Euro
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„Home sweet home“ ist nur eine der 20 Lichttüten-
botschaften. Glas mit Teelicht hinein – fertig. Von Augenwiese, je ca. 3 Euro
Perfekte Anhängerschaft
Für noch mehr Stauraum auf Rädern können
Sie sich einen Anhänger mieten.
Dazu benötigt das Zugfahrzeug selbstver-
ständlich
eine Anhängerkupplung. Hat
der Anhänger ein Gesamtgewicht bis
zu 750 Kilo, genügt Führerschein Klasse
B. Ist er schwerer, muss das Leergewicht
des Zugfahrzeugs größer sein
als das zulässige Gesamtgewicht des
Anhängers. Überschreiten beide zusammen
3,5 Tonnen, darf man das Gespann
nur mit Führerscheinklasse BE fahren.
Urteile rund um Umziehen, Auto und gute Freunde, die man nicht verlieren will
Freunde und Bekannte, die kostenlos
beim Umzug anpa-
cken, sind wertvolle
Menschen! Aber was, wenn die Helfer dabei ein
fremdes Auto beschädigen? Die Betroffenen
müssen nicht anteilig für den Schaden haften,
entschied das Amtsgericht Plettenberg (Az. 1 C
345/05), da
sonst Hilfeleistungen
aus Gefälligkeit gar nicht mehr möglich seien.
Sie haben rechtzeitig bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde vorübergehende Halteverbotszonen beantragt und diese drei Tage vor Umzug per Schilder gekennzeichnet. Trotzdem parkt noch ein Pkw in diesem Bereich. Abschleppen ist in dem Fall zulässig und geht zu Lasten des „Falschparkers“ – so urteilte der Verwaltungsgerichtshof München am 17. 4. 2008. (Az. 10 B 08.449)
Stellen Sie sich vor, Sie machen eine Einweihungsparty und das geparkte Fahrrad eines Ihrer Gäste fällt gegen Nachbars Mercedes. Keine Angst, Sie müssen nicht für den Schaden aufkommen. Eine kleine Privatfeier schaffe keine verkehrssicherungspflichtige Gefahrenlage, so das Landgericht Hannover (Az. 3 S 158/9 8).