Nach dem Umzug: diewichtigsten Tipps fürden Neustart

Die Ankunft im neuen Zuhause ist meist mehr als nur Kisten auspacken. Was Mieter und Eigentümer beachten sollten für einen Einstand ohne böses Erwachen

Einbauten – Was ist Erlaubt?

Sie haben plötzlich Lust auf eine neue Küche, ob-
wohl schon eine eingebaut ist? Kein Problem, sofern Sie die Vorhandene fach-
gerecht einlagern. Sind Änderungen von Instal-
lationsanschlüssen nötig, muss der Vermieter sein Einverständnis geben. Freie Hand hat, wer im Badezimmer Einrichtungs-
gegenstände per Dübel befestigen möchte. Bis zu 30 Löcher – am besten in den Fugen – sinderlaubt. Bei Auszug sollten sie aber zugespachtelt sein!

Wenn Sie auf dem Balkon eine Satellitenschüssel aufstellenmöchten, ist Ihnen dies auch gegen den Willen des Vermieters erlaubt – tabu aber ist eine Befestigung am Gebäude (LSG München, Az. 31 S 7699/03).

Das sollten

Mieter wissen

Sie haben per Protokoll und Schlüsselübergabe mit der alten Wohnung abge-
schlossen? Was es jetzt in den neuen vier Wänden zu beachten gilt

Was darf im Treppenhaus stehen?

Die gute Nachricht: Kein Vermieter kann das Ab-
stellen von Kinderwagen oder Rollstuhl verbieten, wenn der Mieter darauf angewiesen ist (BGH V ZR 46/06). Draußen bleiben müssen allerdings Fahr-
räder, auch solche mit Kindersitz. Ebenso haben Getränkekästen, Mülltüten oder Schuhschränke nichts im Hausflur zu suchen. Ausnahme: Sie wohnen auf der obersten Etage, und der Vermieter duldet das Außendepot.

Sind Reparaturen Vermietersache?

Finger weg von übereifriger Mängelbeseitigung durch Handwerker! Laut eines Urteils des Bundesgerichts-
hofes (Az. VIII ZR 222/06) darf ein Vermieter nicht vor vollendete Tatsachen ge-
stellt werden, sondern muss vom Mieter per Mah-
nung auf die Mängelbesei-
tigung hingewiesen wer-
den. Wer sich nicht daran hält, läuft Gefahr, auf den Kosten sitzenzubleiben.

Wieviel Kinderlärm ist zumutbar?

Klar dass zwischen 22 und sechs Uhr Nachtruhe herrschen muss. Im Fall von Kinderlärm aber zeigen die Gerichte Groß-
mut. Nächtliches Weinen oder Geschrei von Kleinkindern ist von Nachbarnals „natürliches Verhalten des Kindes“ zu tole-
rieren. (AG Bergisch Gladbach, Az. 26 C 14/82). Gleiches gilt für freudig quietschende Zweijährige, die morgens das Haus verlassen (LG München, Az. 31 S 20796/04). Schulkinder müssen aber Ruhezeiten einhalten.

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Tipps zum

Ummelden:

Bei Mietproblemen:

www.mieterbund.de

Weitere Informationen unter

www.haus-und-garten.net

www.bundesgerichtshof.de

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Nachbarschaftshilfe oder schon Schwarzarbeit?

Im neuen Eigenheim gibt es noch einiges zu tun, da ist man dankbar, wenn Le-
benspartner, Angehörige oder Nachbarn zu Hilfe kommen. Dabei handelt es sich um Gefälligkeiten, die nicht auf Gewinn ausge-
richtet und somit legitim sind, selbst wenn die flei-
ßigen Helfer ein kleines Entgelt erhalten. Anders verhält es sich bei Schwarzarbeit: Wer Hand-
werker bar und ohne Rech-
nung bezahlt, dem droht ein Bußgeld von bis zu
300 000 Euro.

Mein Garten oder Dein Garten

Nicht alle Leute von neben-
an sind kinder- und tierlieb. Wenn Sie in ein neues Domizil mit Garten, aber ohne Zaun ziehen, kann der Nachbar auf eine Einzäunung des Grund-
stücks bestehen, damit neugierige Besucher drau-
ßen bleiben. Auch Grenz-
abstände für Bäume und Hecken gilt es einzuhalten. Die Bundesländer schrei-
ben hierzu unterschiedliche Entfernungen vor. Bei Missachtung darf der Nachbar innerhalb von fünf Jahren klagen.

Herbstlaub von nebenan muss man tolerieren und darf die Reinigung von Garten oder Dachrinne nicht dem Baumbesitzer in Rechnung stellen (OLG Düsseldorf, Az. 9 U 10/95).

Das sollten

Eigentümer

wissen

Ist es Schwarzarbeit, wenn der Nachbar beim Umbau hilft? Kann ich Handwer-
kerkosten von der Steuer absetzen?

Wie kann man Steuern sparen?

Ihr neues Heim hat Sie Handwerkeraufwendungen für Reno-
vierungsbzw. Modernisierungsmaßnahmen gekostet. Bis zu 600 Euro jährlich kann man geltend machen, exklusive Mate-
rialkosten. Dazu zählen: Wartung oder Austausch von Hei-
zungsanlagen sowie Elektro-, Wasser- und Gasinstallatio-
nen; der Austausch von Bodenbelägen, die Modernisierung von Badezimmer und Küche („Anwendungsschreiben zu § 35a EStG“ des BMF, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003).

Eigentum ist kein Freibrief!

Meine Wohnung, mein Balkon, meine Lichterkette: Irrtum! Auch ein Woh-
nungseigentümer darf nicht ohne Weiteres den gerade zur Weihnachtszeit beliebten Leuchtwurm anbringen. Es handele sich um eine bauliche Veränderung, entschied das Landgericht Köln. Auf Wunsch der Hausgemeinschaft muss sie wieder entfernt werden (Az. 29 T 205/06).

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